Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen

Hannover, 28.2.2012. Was dürfen die gesetzlichen Krankenkassen eigentlich ? Können sie je nach Belieben dem Beitragszahler Zusatzbeiträge abknöpfen ?

Und ob – sie dürfen ! Aber nur dann, wenn sie das ihnen zugestandende Budget, dass ihnen aus dem Gesundheits-Fond-Topf zufließt, überschritten haben, also mit dem zugeteilten Geld nicht auskommen. Das unterscheidet sie sehr stark von den privaten Krankenkassen (PKV), diese müssen sich sogar im private Krankenversicherung Vergleich dem Wettbewerb der Beiträge stellen und damit unterliegen sie dem Effizienzzwang. Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Versicherungen (GKV) müssen dann jedoch erst vom Verwaltungsrat der Kassen abgesegnet werden. Danach muss die Satzung korrigiert werden. Dann hat das Bundes-Versicherungs-Amt noch ein Wörtchen mit zu reden. Es prüft, ob die Höhe der Zusatzbeiträge auch angemessen ist. Erst dann können die Zusatzbeiträge gefordert werden.

Einspruch dagegen einlegen kann nur das Bundeskartellamt und unter Umständen und nach korrekter und sorgfältiger Prüfung eine Untersagungsverfügung erlassen sowie entsprechende Geldbußen verhängen, wenn die Krankenkassen zu hohe Zusatzbeiträge fordern würden. Die Kassen unterliegen eigentlich dem Kartellrecht. Jedoch sind sich die Experten des VeDeVe (Verband der Versicherten) nicht ganz darüber klar, inwieweit das Kartellrecht bei den gesetzlichen Krankenkassen greift.

Muss die Kasse den Beitragszahler informieren ?

Ja – dass müssen die Kassen allerdings. Und zwar spätestens einen Monat vor der ersten Beitragserhöhung. Für den Zusatzbeitrag gelten 6 Wochen. Beispiel: Fordert die Kasse einen Zusatzbeitrag zum 1. Mai, wird er am 15. Juni fällig. Der Beitragszahler muss also bis zum 15. Mai informiert werden. Somit hat er 4 Wochen Zeit, den Zusatzbeitrag zu zahlen.

Erfolgt die Information später, verlängert sich für den Beitragszahler das Sonderkündigungsrecht um weitere vier Wochen. Jedoch werden die Kassen sich wohl bemühen, die Erhöhungsankündigung und die Zusatzbeiträge rechtzeitig anzukündigen, laufen ihnen doch sonst die Kunden davon.

Hat der Beitragszahler ein Kündigungsrecht ?

Ja – das hat er. Jeder gesetzlich versicherte Beitragszahler hat ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Und zwar dann, wenn seine Krankenkasse Zusatzbeiträge angekündigt hat. Dann kann er von diesem Recht Gebrauch machen. Die Dauer der Mitgliedschaft ist nicht von Bedeutung. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Beispiel: Der Beitragszahler erfährt im Mai, dass seine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöhen möchte und kündigt den Vertrag noch in diese Monat, so ist er Ende Juli aus dem Vertrag entlassen. Die Zusatzbeiträge muss er nicht mehr bezahlen. Den normalen Beitragssatz jedoch schon.

Korrekt kündigst man wie folgt: Man schickt ein Kündigungsschreiben an die Kasse, am besten per Einwurf-Einschreiben. Innerhalb von 14 Tagen sollte eine Kündigungsbestätigung der Kasse beim Versicherten eingehen. Diese muss dann bei der neuen Krankenkasse eingereicht werden. Meistens sind Filialen der Kassen in der Nähe, man kann sie dann auch bequem persönlich vorbei bringen. Von der neuen Kasse erhält der Versicherte dann eine Mitgliedsbescheinigung und seine Versicherten-Karte. Er dann ist der Wechsel wirksam.

Was ist mit einem Wechsel zur Privaten ?

Geht denn ein Wechsel so einfach – lohnt sich ein PKV Vergleich? Ja – im Prinzip geht ein Wechsel nach einer Kündigung der gesetzlichen Kasse. Es müssen nur bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Die wichtigste Bedingung ist sicherlich die Jahres-Einkommens-Grenze (JAEG). Diese liegt im Jahr 2012 bei 50.850 Euro. Das heißt, man kann nur wechseln, wenn man über diesem Satz verdient. Darunter ist ein Wechsel keinesfalls möglich. Bei der Vielzahl von Angeboten der privaten Kassen lohnt sich auf jeden Fall ein PKV Vergleich. Zahlreiche Online-Tarif-Rechner geben Auskunft über eine Vielzahl von Fragen. Bei einem ernsthaften Interesse zum Wechsel von der GKV in die Private Krankenkasse sollte man sich sorgfältig erkundigen.

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