Stiftung in Liechtenstein sicher gründen

Ein Überblick über Stiftungsformen, Vermögensübertragung und Erbschaft

Die Stiftung nach liechtensteiner Recht ist für viele wirtschaftliche Zwecke eine ideale Rechtsform. Sie bietet eine einfache und effiziente Art, Vermögenswerte zu schützen oder an Erben zu übertragen.

Egal, ob eintragungspflichtige Stiftung oder hinterlegte Stiftung: sie ist ein flexibles Instrument, das als Inhaber verschiedenster Vermögenswerte dienen kann. Die Bandbreite möglicher Anwendungen für eine Liechtensteiner Stiftung reicht von der Eröffnung eines anonymen Bankkontos bis hin zur komplizierten Nachfolgeregelung.

Sie ist besonders geeignet für Anleger, die ihr Vermögen einerseits vor hohen Steuern schützen und bestmöglich erhalten wollen, andererseits aber jederzeit persönlich über ihr Vermögen verfügen möchten.

Die Rechtsnatur der Stiftung und ihr Vermögen

Eine Stiftung ist eine eigenständige juristische Person, ähnlich einer Firma, die jedoch keine Aktionäre oder Gesellschafter, sondern lediglich Begünstigte besitzt. Die in die Stiftung eingebrachten Werte gehören rechtlich weder dem Stifter, noch den Begünstigten Sie gehören der Stiftung selbst und sind vom Stiftungsrat nach Maßgabe der Beistatuten zu verwenden.

Auf Grund ihrer selbständigen Rechtsstellung ist durch die Gründung einer Stiftung gleichzeitig auch die rechtliche Abtrennung von bestimmten Vermögenswerten aus dem persönlichen Vermögen des Stifters als natürliche Person möglich.

Welchen Zweck muß eine Liechtensteiner Stiftung verfolgen?

Das Vermögen der Stiftung muss einem bestimmten Zweck gewidmet sein. Das Liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) zählt dazu auch den Unterhalt eines bestimmten Personenkreises – etwa der Familie – als zulässigen Stiftungszweck an.

Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur betreiben, wenn es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordert. Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, ohne eigentlichen kaufmännischen Betrieb stellt kein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe dar und ist daher zulässig

Das Gesetz setzt praktisch keine Grenzen hinsichtlich der Gestaltung der Begünstigungsrechte der liechtensteiner Stiftung vor. Begünstigtenrechte können bedingt oder unbedingt, befristet oder unbefristet, mit einer Auflage versehen oder mit anderen Beschränkungen verbunden sein oder sogar dem ausschließlichen Ermessen des Stiftungsrates oder des Stifters überlassen werden. Einige Arbeitgeber gründen eine Personalvorsorgestiftung in Liechtenstein zugunsten ihrer Arbeitnehmer.

Begünstigte auf Lebenszeit und Erbschaftssteuer

Der Gründer kann auch sich selbst als Begünstigten auf Lebenszeit und spätere Generationen als nachfolgende Begünstigte auf Lebenszeit ernennen. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem für Stifter an, deren Heimatstaat ein Nacherbe nicht kennt oder begrenzt gestattet.

Darüber hinaus ist die Liechtensteiner Stiftung auch vorteilhaft, wenn der Stifter in einem Staat wohnt, der hohe Erbschaftssteuern erhebt: Durch die Begründung einer Stiftung kann der Stifter verhindern, dass das Erbe jeder nachfolgenden Generation durch die Steuerbelastung erheblich reduziert wird. Ein weiterer Vorteil ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen in Liechtenstein keinen Erbschaftssteuern unterliegt.

Schutz des Erbes durch Familienstiftung

Der Gründer einer Familienstiftung hat auch die Möglichkeit, das Erbe seiner Nachkommen vor Zwangsvollstreckung zu schützen. Zu diesem Zweck schreibt der Stifter in den Statuten vor, dass Destinären unentgeltlich zukommende Begünstigungen von den Gläubigern weder im Wege der Zwangsvollstreckung noch der Insolvenz entzogen werden dürfen.

Will ein Stifter verhindern, dass verschwenderische Erben die Vermögenssubstanz angreifen, kann er ihnen das Kapital seines Vermögens in Form der Stiftung vermachen. Anstelle eines Erbes lässt man ihnen eine nicht abtretbare und unpfändbare monatliche Apanage bzw. Rente zukommen.

Was unterscheidet eine hinterlegte Stiftung von einer eingetragenen Stiftung?

Die hinterlegte Stiftung verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Bereits mit der Unterschrift unter die Errichtungsdokumente gilt sie als errichtet und erlangt Rechtspersönlichkeit.

Zu den hinterlegten Stiftungen in Liechtenstein gehören

  • kirchliche Stiftungen,
  • reine und gemischte Familienstiftungen
  • Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar sind.

Die Familienstiftung in Liechtenstein

Eine reine Familienstiftung wird dann begründet, wenn das Stiftungsvermögen dauernd zur Bestreitung der Kosten für Bildung und Erziehung, zum Erwerb einer Ausstattung oder zur Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer genau benannter Familien oder zu ähnlichen Zwecken bestimmt ist. Die Familienstiftung geht zurück auf eine Idee des Liechtensteiner Rechtsanwaltes Herbert Batliner, der auch Vorsitzender des Staatsgerichtshofes von Liechtenstein war.

Anonymität der hinterlegten Stiftung

Hinterlegte Stiftungen bieten eine hohe Anonymität: Auch wenn hinterlegte Stiftungen nicht öffentlich eingetragen werden, muss die Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregister in Vaduz hinterlegt werden. Die hinterlegte Stiftungsurkunde sowie jegliche Information bezüglich der Stiftung, selbst der Name der Stiftung, der Stifter sowie die Mitglieder des Stiftungsrates sind der Allgemeinheit nicht zugänglich.

Sogar die Existenz der hinterlegten Stiftung und das Stiftungsvermögen bleiben geheim! Darum ist die hinterlegte Stiftung in Liechtenstein ein hervorragendes Instrument zur Wahrung der Anonymität des Anlegers.

Sollen wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, so kann eine hinterlegte Stiftung als Liechtensteiner Holding fungieren, die in der EU oder in Offshore-Gebieten Tochterunternehmen gründet. Dieser Weg ist auch zur Anonymisierung von Beteiligungsverhältnissen an anderen Auslandsgesellschaften gegenüber einer Verschleierung der Eigentümer durch Offshore-Gesellschaften (z.B. in Belize oder den Seychellen) zu bevorzugen.

Eingetragene Stiftung in Liechtenstein

Die eingetragene Stiftung erlangt erst mit der Eintragung in das öffentliche Register Rechtskraft. Sie darf wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Eingetragene Stiftungen mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe müssen zwingend eine Revisionsstelle bestellen. Für die eingetragene Stiftung in Liechtenstein besteht Buchführungspflicht.

Bei der Eintragung sind der Name, Zweck, die Stiftungsratsmitglieder und der Revisionsstelle zu benennen. Der Name des Stifters und der Destinäre werden nicht eingetragen. Die eingetragenen Fakten sind öffentlich und über das Internet einsehbar!

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