MCM Investor Management AG über vererbte Immobilien

Wenn der Staat Immobilien vererbt bekommt

 Magdeburg, 02.08.2019. „Verstirb eine Person, kann sein Besitz dem Staat vermacht werden. Dazu zählen auch Immobilien. Wenn beispielsweise Angehörige das Erbe ausschlagen oder es einfach keinerlei Hinterbliebene gibt, kann der Staat eingreifen“, erklärt die MCM Investor Management AG aus Magdeburg. „Man darf nicht unterschätzen, wie sehr der Bestand an Immobilien in Staathand jedes Jahr durch Todesfälle wächst. Allein dem Freistaat Bayern wurden knapp 700 Häuser und Grundstücke im vergangenen Jahr vererbt“, betont die MCM Investor weiter und bezieht sich dabei auf Zahlen des Landesamt für Finanzen in Würzburg. 2018 waren es laut Landesamt  684 Erbschaftsimmobilien, in 2017 und 2016 jeweils 685 und 689.

„Abgesehen von den oben genannten Fällen ist es aber doch eine enorme Seltenheit, dass Menschen im Vorfeld ihre Immobilie ausdrücklich an den Staat vererben wollen. Viel gängiger ist hingegen die schnellstmögliche Veräußerung, beispielsweise die Zwangsversteigerung von Grundstücken, Wohnungen und Häusern. Auch kann es zu einem sogenannten Nachlassinsolvenzverfahren kommen“, so die MCM Investor Management AG weiter. Laut Landesamt für Finanzen in Würzburg werden je nach Region 70 bis 90 Prozent der Erbimmobilien abgenommen.

„Bei Zwangsversteigerungen ist es wichtig zu wissen, dass die Immobilien meistens in dem Zustand unter den Hammer kommen, indem sie sich zum Erbzeitpunkt befanden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Immobilie schwer sanierungsbedürftig ist und es Sicherungsmaßnahmen bedarf“, erklärt die MCM Investor außerdem. Die Einnahmen, welche der Staat durch vererbte Immobilien erzielt, lässt sich nicht exakt beziffern, da diese mit anderen Formen der Staatserbschaften verrechnet werden und sich dies im Nachhinein nicht ausdifferenzieren lässt.

Außerdem erklärt die MCM Investor Management AG, dass ein Verkauf nicht immer das Ziel sein muss, so nämlich, wenn es zu einem Staatsbedarf kommt. „Dieser Fall tritt ein, wenn ein Bundesland einen Mangel an Staatsbedienstetenwohnungen hat. Laut Gesetz erbt die Immobilie das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz angemeldet hatte“, so die MCM Investor abschließend.

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