FG Münster zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von aktivierten Miet- und Pachtzinsen

FG Münster zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von aktivierten Miet- und Pachtzinsen

FG Münster zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von aktivierten Miet- und Pachtzinsen

Miet- oder Pachtzinsen, die als „unfertiges Erzeugnis“ aktiviert sind, sind gewerbesteuerlich nicht hinzuzurechnen. Das hat das Finanzgericht Münster mir Urteil vom 20. Juli 2018 entschieden.

Miet- und Pachtzinsen, einschließlich der Leasingraten, die für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen, werden dem Gewerbeertrag teilweise hinzugerechnet, sofern sie zur Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Wurden die Miet- und Pachtzinsen als „unfertiges Erzeugnis“ aktiviert, müssen sie nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster gewerbesteuerlich nicht hinzugerechnet werden (Az.: 4 K 493/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb die Klägerin ein Bauunternehmen. Sie setzte auf ihren Baustellen bewegliche Wirtschaftsgüter ein, für die sie Miete, Pacht oder Leasingraten zahlte. Das Unternehmen unterhielt Baustellen, die im selben Jahr begonnen und beendet wurden aber auch Baustellen, die frühestens im Folgejahr fertig gestellt wurden. Zum Bilanzstichtag 31.12. nahm das Unternehmen daher eine Aktivierung als unfertiges Erzeugnis mit den Herstellungskosten vor und bezog die Mietzahlungen anteilig ein. Es nahm keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor.

Nach einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt allerdings sämtliche Mietzinsen dem Gewerbeertrag hinzu, da es auf die Aktivierung als unfertige Erzeugnisse nicht ankomme. Dagegen legte das Unternehmen Einspruch ein. Denn in der Gesamtschau von Aufwandsverbuchung und erfolgswirksamer Aktivierung der Mietzinsen fehle es an der von § 8 GewStG geforderten Gewinnabsetzung. Danach werde die Hinzurechnung nur verlangt, wenn die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Letztlich musste das Finanzgericht Münster entscheiden. Es gab der Klage des Bauunternehmens statt. Es müssten nur Beträge hinzugerechnet werden, die bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurden. Bei der Aktivierung als unfertiges Erzeugnis liege keine Gewinnabsetzung vor. Auf eine etwaig abweichende unterjährige buchhalterische Behandlung komme es wegen der Aktivierung zum Bilanzstichtag nicht an. Auch ein späterer Buchwertabgang führe nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasinggegenständen darstelle, so das Finanzgericht, das die Revision zugelassen hat.

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