Schweigerecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
Gefahr der Selbstbezichtigung durch Spontanäußerungen und informatorischer Befragung Beschuldigte in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben gemäß §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 S. 2 StPO das Recht zu den gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu schweigen. In Situationen mit besonderer Belastung für Beschuldigte, insbesondere bei Kontrollen, Durchsuchungen, Festnahmen und Verhaftungen kommt es hingegen zunehmend oft zu selbstbelastenden Spontanäußerungen oder Angaben zur Sache im Rahmen sogenannter informatorischer Befragungen noch vor der eigentlichen Vernehmung und förmlichen Belehrung. Meist besteht noch gar kein Anfangsverdacht und folglich auch keine Belehrungspflicht. Fragen nach der PIN…
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