ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick

+++ FFP2-Masken nur noch mit Gutschein +++
Wer über 60 Jahre alt oder chronisch krank ist, hat Anspruch auf zwölf fast kostenfreie FFP2-Masken. Lediglich eine Zuzahlung von insgesamt vier Euro wird fällig. Dazu verschicken die Krankenkassen zwei Gutscheine für jeweils sechs Masken an ihre Kunden. Stichtag für die Altersbegrenzung ist der 15. Dezember. Wer also erst danach seinen 60sten Geburtstag gefeiert hat, muss die Masken aus eigener Tasche zahlen. Mit dem ersten Gutschein können sich Versicherte die Masken noch bis zum 28. Februar aus der Apotheke abholen. Der zweite Gutschein, der direkt im Anschluss verschickt wird, kann überlappend ab dem 16. Februar und bis zum 15. April eingelöst werden. Die Abgabe von Masken unter Vorlage des Personalausweises ist seit 6. Januar nicht mehr möglich.

+++ Überblick über Impfungen in Deutschland +++
Das Impf-Dashboard des Bundesgesundheitsministeriums gibt einen Überblick über den Fortschritt bei den Corona-Impfungen in Deutschland. Hier erfahren Interessierte beispielsweise, wie viele Impf-Dosen bereits verabreicht wurden, welche Prioritäten und Zielgruppen es gibt und wie hoch die Zahl der täglichen Impfungen ist. Eine „Impf-Uhr“ zeigt in einem Mittelwert über 24 Stunden, in welchem Abstand im Schnitt eine Covid-19-Impfung verabreicht wird. Aktuell wird etwa alle zwei Sekunden ein Mensch in Deutschland gegen Corona geimpft.

+++ Kündigung wegen gestohlenem Desinfektionsmittel +++
Die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters bei einem Paketzustellunternehmen, der im März 2020 einen Liter Desinfektionsmittel im Wert von 40 Euro und eine Handtuchrolle aus den Waschräumen entwendet hatte, ist rechtens. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Es liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, denn zum damaligen Zeitpunkt sei Desinfektionsmittel Mangelware gewesen (Az.: 5 Sa 483/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LAG Düsseldorf.

+++ Hinterbliebenengeld geringer als Schmerzensgeld +++
Das Hinterbliebenengeld erreicht in der Regel nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes. In beiden Fällen gehe es zwar um eine Entschädigung für seelisches Leid, erläutern ARAG Experten und verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld sei aber nachrangig. Er decke gerade die Fälle ab, in denen nach dem Tod eines nahen Angehörigen der seelische Schmerz des Hinterbliebenen noch nicht den Grad einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erlangt habe (Az.: 12 U 870/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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