Rechte des Vermieters und des Mieters bei Eigenbedarfskündigungen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck

Zu den formellen Voraussetzungen des Kündigungsschreibens

Für die wirksame Kündigung wegen Eigenbedarfs muss nicht nur die Schriftform gewahrt sein. Das Kündigungsschreiben selbst muss einen bestimmten Inhalt haben.

Schreibt der Vermieter an den Mieter ein kurzes Schreiben, dass dieser den Wohnraum zu einem bestimmten Termin wegen Eigenbedarfs verlassen soll, reicht dies für die Wirksamkeit der Kündigung nicht aus. Im Gesetz steht nämlich, dass die Gründe für eine Eigenbedarfskündigung im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen. Der Mieter soll nämlich bei Kündigung einschätzen können, ob der Eigenbedarf tatsächlich besteht. Er soll die Chancen eines Folgeprozesses einschätzen können. Ein unvollständiges Kündigungsschreiben hat für den Vermieter Konsequenzen. In einem nachfolgenden Räumungsprozess kann die Kündigung grundsätzlich nur auf die Gründe aus dem Kündigungsschreiben gestützt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

In der Praxis führt dies dazu, dass alle Argumente für eine Eigenbedarfskündigung bis in die feinsten Verästelungen im Kündigungsschreiben aufgeführt werden. Manch ein Kündigungsschreiben ähnelt durchaus einem anwaltlichen Schriftsatz. Denn zu Recht denkt der Vermieter: Besser ein aufwändiges Kündigungsschreiben, als ein verlorener Prozess. Jetzt besteht aber die Gefahr, dass die Gerichte das Kündigungsschreiben für formell unwirksam erklären, weil der Vermieter darin die Lage “dramatisiert”.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu erwarten, dass die formellen Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung in Zukunft (wohl) abnehmen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.3.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 70/09). Die Tendenz geht (wohl) zur Entformalisierung. Eines wurde kürzlich auch durch das höchste deutsche Zivilgericht entschieden: Es ist für den Vermieter jetzt höchstrichterlich erlaubt, in einer Eigenbedarfskündigung die eigene Lage zu übertreiben und zu dramatisieren.

Bundesgerichtshof aktuell: In einer Entscheidung vom 16.3.2011, Az. VIII ZR 338/09, werden die Rechte des Mieters gegen eine Eigenbedarfskündigung gestärkt. Der BGH bestimmt, dass die Instanzgerichte jedem begründeten Verdacht, dass es sich bei der Eigenbedarfskündigung nur um eine vorgeschobene Kündigung handelt, nachgehen müssen. Dem BGH ist sehr wohl bewusst, dass eine Eigenbedarfskündigung gern auch dafür verwendet wird, um ein zum Verkauf angebotenes Haus leer zu kündigen.

Fachanwaltstipp Mieter: Die formellen Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung sind immer noch ein heißes Eisen. Auch wenn hier die Voraussetzungen in Zukunft vielleicht heruntergeschraubt werden: Sollten Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten, lassen Sie das Schreiben von einem Fachmann überprüfen. Die Chancen stehen nach wie vor gut, eine Eigenbedarfskündigung aus formellen Gründen vom Tisch zu bekommen – vor allem, wenn auf Vermieterseite kein Anwalt eingeschaltet ist.

Fachanwaltstipp Vermieter: Sollten Sie eine Eigenbedarfskündigung vorbereiten, ist nach wie vor Vorsicht geboten. Der alte Formalismus sollte besser bis auf Weiteres fortgeführt werden. Sollte die Eigenbedarfskündigung an formellen Mängeln scheitern, verlieren Sie nämlich wertvolle Zeit, da eine spätere – formell wirksame – Eigenbedarfskündigung den Zeitpunkt des Auszugs nur verzögert.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

13.7.2011

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Das Gewerberaummietrecht ist eine “Sondermaterie” innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei

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Die Rechte des Mieters bei einer Eigenbedarfskündigung

Wann muss der Vermieter eine freie Alternativwohnung anbieten?

Eigenbedarfskündigungen sind ein aktuelles Thema für Mieter und Vermieter. Aus Mietersicht ist sie der “wunde Punkt” des eher mieterfreundlichen deutschen Mietrechts. Mehr Immobilienkäufe führen regelmäßig auch zu einem Anstieg von Eigenbedarfskündigungen. Fachanwalt Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Eigenbedarfskündigung:

Frage 1: Was ist Eigenbedarf? Für wen gilt er?
Frage 2: Wann gilt eine Sperrfrist?
Frage 3: Form und Frist der Eigenbedarfskündigung beachtet?
Frage 4: Freie Alternativwohnung angeboten?
Frage 5: Liegt ein Härtefall zugunsten des Mieters vor?

Heute Frage 4: Freie Alternativwohnung angeboten?

Vor einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter dem Mieter unter Umständen eine seiner anderen, zur Vermietung freien Alternativwohnung zu vergleichbaren Mietkonditionen anbieten. Falls nicht, kann die Eigenbedarfskündigung unwirksam sein.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter dem Mieter eine zwischen Zugang des Kündigungsschreibens und Auszug des Mieters in seinem Anwesen frei gewordene vergleichbare Alternativwohnung anbieten. Tut er dies nicht, ist die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Nach einer Auffassung kann der Vermieter dazu verpflichtet sein, eine frei gewordene Wohnung bereits dann dem Mieter anzubieten, wenn die Gründe für den Eigenbedarf gegeben sind und sich der Vermieter zur Eigenbedarfskündigung entschließt. Dadurch wird der Zeitraum, in denen der Vermieter eine vergleichbare Wohnung anbieten muss, erheblich erweitert. In der Praxis dürften sich aber Beweisprobleme ergeben.

Wenn der Vermieter dazu verpflichtet ist, eine freie Alternativwohnung anzubieten, muss er die Wohnung dem Mieter zu vergleichbaren Mitbedingungen – also auch zu einem vergleichbaren Mietpreis – anbieten.

Eine Vergleichbarkeit der Wohnungen darf nicht von vornherein ausscheiden. Die freie Alternativwohnung muss für eine Benutzung der Mieter in Frage kommen. Einem 2-Personen-Haushalt muss der Vermieter sicherlich nicht eine 1-Zimmer-Wohnung oder eine 5-Zimmer Dachetagenwohnung anbieten.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

4.1.2012

Zur kompletten Artikelserie: www.mietrechtler-in.de/eigenbedarfskuendigung-berlin.html

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Das Gewerberaummietrecht ist eine “Sondermaterie” innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
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Form und Frist einer Eigenbedarfskündigung
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

Eigenbedarfskündigungen sind ein aktuelles Thema für Mieter und Vermieter. Aus Mietersicht ist sie der “wunde Punkt” des eher mieterfreundlichen deutschen Mietrechts. Mehr Immobilienkäufe führen regelmäßig auch zu einem Anstieg von Eigenbedarfskündigungen. Fachanwalt Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor beantworten in einer Artikelserie die wichtigsten Fragen rund um die Eigenbedarfskündigung:

Frage 1: Was ist Eigenbedarf? Für wen gilt er?
Frage 2: Wann gilt eine Sperrfrist?
Frage 3: Form und Frist der Eigenbedarfskündigung beachtet?
Frage 4: Freie Alternativwohnung angeboten?
Frage 5: Liegt ein Härtefall zugunsten des Mieters vor?

Heute: Frage 3: Form und Frist der Eigenbedarfskündigung beachtet?

Eine Eigenbedarfskündigung hat strenge Formvoraussetzungen.

Grundsätzlich gilt: Alle Gründe der Eigenbedarfskündigung müssen vollständig im Kündigungsschreiben enthalten sein. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren darf sich der Vermieter grundsätzlich nur auf die Gründe und Argumente stützen, mit denen er die Eigenbedarfskündigung im Kündigungsschreiben begründet hat.

Nach der neueren Rechtsprechung darf der Vermieter seinen Eigenbedarf “hochspielen” bzw. “übertrieben” darstellen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.3.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 70/09). Das macht das Kündigungsschreiben deshalb nicht formunwirksam.

Welche Kündigungsfrist gilt?

Eine Eigenbedarfskündigung ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Es gelten die gesetzlichen Fristen für die ordentliche Kündigung.

Bei Mietverhältnissen über unbestimmte Zeit gilt, wenn das Mietverhältnis noch keine 5 Jahre bestanden hat: Eine Kündigung ist möglich spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.

Beispiel: Eine zum 28.2.2012 wirksame Kündigung muss dem Mieter bis zum 3. Werktag im Dezember 2011 zugehen.

Was aber, wenn der 3. Werktag ein Samstag ist? Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Samstag für den rechtzeitigen Zugang einer ordentlichen Wohnraumkündigung nicht zu berücksichtigen. Eine zum 28.2.2012 ausgesprochene Kündigung wäre demnach noch bis zum 5.12.2012 möglich.

Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5 und nach 7 Jahren nach Überlassung des Wohnraums an der Mieter um jeweils 3 Monate.

Beispiel: Falls der Mieter z.B. vor dem 1.12.2006 in die Wohnung gezogen ist, kann ein Mietverhältnis mit einem bis zum 5.12.2011 zugegangenen Kündigungsschreiben nur zum 30.6.2012 gekündigt werden. Wenn der Mieter vor dem 1.12.2004 eingezogen ist, darf mit einem Kündigungsschreiben, welchen am 5.12.2011 zugeht, nur zum 30.9.2012 gekündigt werden.

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Die Rechte des Vermieters und des Mieters bei Eigenbedarfskündigungen.
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Die Eigenbedarfskündigung ist der – aus Mietersicht – “wunde Punkt” des tendenziell mieterfreundlichen deutschen Mietrechts. Mit der Eigenbedarfskündigung kann selbst der vorbildlichste Mieter vor die Tür gesetzt werden. Der Vermieter muss nur nachvollziehbar darlegen, dass er die Wohnung für sich, für ein Familienmitglied oder für einen Angehörigen seines Hausstands benötigt. In der Praxis ist die Eigenbedarfskündigung trotz scheinbar klarer Reglungen im Gesetz nicht einfach.

Unklar ist bereits, wer oder für wen der Eigenbedarf geltend gemacht werden kann. Die Rechtsprechung ist hier unübersichtlich und uneinheitlich. Die Gerichte treffen mitunter Einzelfallentscheidungen. Sogar der Neffe 2. Grades kann berechtigt sein, wenn dieser auch Patensohn des Vermieters ist. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – etwa eine Erbengemeinschaft – kann für ihre Gesellschafter Eigenbedarf geltend machen. Eine Personenhandelsgesellschaft – etwa eine Kommanditgesellschaft – kann dies nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht.

Die Anforderungen an die Begründung für den Eigenbedarf sind hingegen nicht allzu hoch. Ein Vermieter kann – wenn er dies will – in eine größere Wohnung wechseln. Er sollte den erhöhten Wohnbedarf nur nachvollziehbar begründen, z.B. mit dem Wunsch nach einem Arbeitszimmer. Wer aber für seinen 18-jährigen studierenden Sohn Eigenbedarf an einer luxuriösen 4-Zimmer-Wohnung beansprucht, wird damit vor Gericht wahrscheinlich keinen Erfolg haben. Zudem gilt: Falls der Vermieter gleichzeitig auch Vermieter anderer Wohnungen ist, muss er dem Mieter zuerst eine andere freie Wohnung zu vergleichbaren Konditionen anbieten.

Bei der Eigenbedarfskündigung gibt es neben den beschriebenen Voraussetzungen aber auch strenge formelle Hürden. Das Kündigungsschreiben muss alle Tatsachen enthalten, die den Eigenbedarf begründen. Dies kann zu bis zu 3-seitigen Kündigungsschreiben führen. Obwohl der BGH die formellen Voraussetzungen für das Kündigungsschreiben in seiner jüngeren Rechtsprechung ein wenig gelockert hat, sollte das Kündigungsschreiben im Zweifel den Eigenbedarf lieber ausführlicher schildern.

Tipp Mieter: Bei einer Eigenbedarfskündigung sollten Sie sich erkundigen, ob der Vermieter auch andere Wohnungen vermietet und ob eine dieser Wohnungen frei ist oder in nächster Zeit neu vermietet werden soll. Ihnen steht zudem ein Widerspruchsrecht zu, wenn die Kündigung für Sie eine besondere Härte bedeuten würde. In jedem Fall sollte das Kündigungsschreiben auf formelle Fehler geprüft werden.

Tipp Vermieter: Das Kündigungsschreibens sollte besonders sorgfältig verfasst werde. Formelle Fehler im Kündigungsschreiben können den Grund für einen verlorenen Räumungsrechtsstreit liefern. Hier gilt: lieber zu viel als zu wenig schreiben.

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-Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
-Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
-Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
-Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
-Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
-Kautionsrückforderung
-Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
-Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
-Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:

-Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
-Berliner Räumung
-Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
-Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
-Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
-Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
-Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
-Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
-Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
-Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
-Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
-Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
-Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht

Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen

Das Gewerberaummietrecht ist eine “Sondermaterie” innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei

-Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
-Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
-Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
-Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
-Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
-Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
-Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
-Begründung- und Verlängerungsoptionen
-Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:

-Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
-Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
-Bestellung und Abberufung des Verwalters
-Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
-Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
-Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
-Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum

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Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung. Aktuelle BGH-Entscheidung betont: Vorgeschobene Kündigungen verdienen keinen Schutz!
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

In einer Entscheidung vom 16.3.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 338/09, stärkt das höchste deutsche Zivilgericht die Rechte des Mieters gegen eine Eigenbedarfskündigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestimmte, dass die Instanzgerichte jedem begründeten Verdacht, dass es sich bei der Eigenbedarfskündigung nur um eine vorgeschobene Kündigung handelt, nachgehen müssen. Dem BGH ist offenbar sehr wohl bewusst, dass eine Eigenbedarfskündigung dafür benutzt werden kann, um ein zum Verkauf angebotenes Haus von älteren Mietverhältnissen zu befreien.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Vermieter vor Gericht vorgetragen, dass er eine Wohnung in seinem in Berlin gelegenen Haus für seine Schwester und deren Familie benötigt. Eine weitere Wohnung in demselben Haus benötige er für seine Mutter und dessen pflegebedürftigen Lebensgefährten. Diese Wohnung werde in Zukunft für diese Zwecke umgebaut. Der Mieter hat hierauf erwidert, dass Zeugen die Absicht des Vermieters belegen könnten, das Objekt in naher Zukunft veräußern zu wollen. Falls der Vermieter das Haus verkaufen will, kann er logischer Weise keinen Eigenbedarf an der Wohnung haben. Zeugen könnten zudem belegen, dass die in München lebende Mutter Dritten gegenüber die Absicht geäußert hatte, nicht nach Berlin ziehen zu wollen. Zudem sei der vom Vermieter geplante Umbau nicht genehmigungsfähig.

Das Landgericht Berlin hielt diese Einwände nicht für beachtlich (Urteil vom 24. November 2009, Aktenzeichen: 63 S 125/08). Die vom Mieter benannten Zeugen wurden nicht gehört. Das Landgericht Berlin hielt die Eigenbedarfskündigung für rechtens. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Das Landgericht Berlin hätte – so der BGH – die angebotenen Zeugen anhören und nachprüfen müssen, ob der Einwand des Mieters berechtigt war. Das Landgericht Berlin wird nun die angebotenen Zeugen anhören müssen und – gestützt auf deren Aussagen – entscheiden müssen, ob es sich um eine vorgeschobene Kündigung handelt.

Fachanwaltstipp Mieter: Der Fall zeigt, wie wichtig im Fall einer Eigenbedarfskündigung Nachforschungen im Umfeld des Vermieters sind. Unter Umständen kann sich die Beauftragung eines Detektivs lohnen. Durchsuchen Sie die einschlägigen Internetportale nach Immobilienangeboten. Vielleicht finden Sie dort Ihr Haus inseriert, obwohl Ihr Vermieter vorgibt, als Eigentümer dort in Zukunft selbst wohnen zu wollen.

Fachanwaltstipp Vermieter: Der Eigenbedarf muss tatsächlich bestehen. Mieter prüfen die Richtigkeit der Angaben im Kündigungsschreiben immer häufiger mit immer professionelleren Mitteln nach.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

25.10.2011

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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:

-Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
-Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
-Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
-Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
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-Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
-Kautionsrückforderung
-Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
-Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
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-Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
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-Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
-Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
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Das Gewerberaummietrecht ist eine “Sondermaterie” innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei

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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zu den aktuellen Rechten des Vermieters und des Mieters bei Eigenbedarfskündigungen
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

In einem Urteil vom 13. Oktober 2010 hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter bei Eigenbedarfskündigungen gestärkt.

Falls der Vermieter gleichzeitig auch Vermieter anderer Wohnungen ist, muss er dem Mieter zuerst eine dort freie Wohnung zu vergleichbaren Konditionen anbieten, bevor er den Eigenbedarf geltend macht. Trotzdem bleibt die Eigenbedarfskündigung der – aus Mietersicht – “wunde Punkt” des tendenziell mieterfreundlichen Mietrechts. Mit der Eigenbedarfskündigung kann selbst der vorbildlichste Mieter vor die Tür gesetzt werden. Der Vermieter muss nur nachvollziehbar darlegen, dass er die Wohnung für sich, für ein Familienmitglied oder für einen Hausstandsangehörigen benötigt. In der Praxis ist die Eigenbedarfskündigung trotz scheinbar klarer Reglungen im Gesetz dennoch nicht einfach.

Unklar ist bereits, wer zum Kreis der Familienangehörigen zählt. Die Rechtsprechung hierzu ist unübersichtlich und zum Teil widersprüchlich. Der klassische Fall ist das eigene Kind, welches zum Beginn seines Studiums aus dem Elternhaus in die Eigentumswohnung der Eltern zieht. Das eigene Kind ist natürlich berechtigtes Familienmitglied. Selbst wenn es bereits in einer eigenen Wohnung wohnt, kann Eigenbedarf geltend gemacht werden. Handelt es sich aber um das Kind der Lebenspartnerin, dann wird es wohl nur dann zum berechtigten Personenkreis gehören, wenn es im Hausstand des Vermieters wohnt. Großnichten und Kinder von Cousins (also Nichten und Neffen 2. Grades) sind aber regelmäßig nicht Familienmitglieder im Sinne des Eigenbedarfskündigungsrechts. Früher war äußerst umstritten, ob die Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen 1. Grades) dazu gehörten. Anfang des Jahres bejahte dies der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.01.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 159/09), was die Rechte des Vermieters deutlich stärkte. Die Gerichte schauen sich die Verwandtschaftsverhältnisse aber auch genauer an und können je nach Einzelfall unterschiedlich urteilen. Für den Neffen 2. Grades kann eine Eigenbedarfskündigung etwa geltend gemacht werden, wenn dieser auch Patensohn des Vermieters ist und eine besondere Verantwortung für ihn besteht.

Selbst wenn jemand eindeutig zum Familienkreis gehört oder wenn der Vermieter die Wohnung für sich begehrt, ist eine Eigenbedarfskündigung weiterhin nicht ganz einfach. Den Eigenbedarf für den 18-Jahrigen Sohn an einer luxuriösen 4-Zimmer-Wohnung wird man ablehnen müssen. Handelt es sich aber um eine 4-Zimmer-Wohnung, die nur unwesentlich mehr Miete einbringt, als die trendige 1-Zimmer-Dachgeschosswohnung, die der Filius derzeit bewohnt, wird der Eigenbedarf wohl nachvollziehbar sein. Auch kann ein Vermieter – wenn er dies will – in eine größere Wohnung wechseln. Er sollte den erhöhten Wohnbedarf nur nachvollziehbar begründen. Hier reicht es aus, darzulegen, dass er etwa einen weiteren Raum als Arbeitszimmer benötigt oder dass ein Kinderwunsch besteht.

Bei der Eigenbedarfskündigung gibt es neben den beschriebenen Voraussetzungen aber auch formelle Hürden. Das Kündigungsschreiben muss etwa bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen.

Fachanwaltstipp Mieter: Bei einer Eigenbedarfskündigung sollten Sie sich erkundigen, ob der Vermieter auch andere Wohnungen – unter Umständen in derselben Wohnanlage – vermietet und ob eine dieser Wohnungen frei ist oder in nächster Zeit neu vermietet werden soll. Hat Ihr Vermieter Ihnen die Wohnung nicht angeboten, ist die Eigenbedarfskündigung wegen verletzter Fürsorgepflichten unwirksam. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu, wenn die Kündigung für Sie eine besondere Härte bedeuten würde. Wenn Sie ein auf Eigenbedarf beruhendes Kündigungsschreiben erhalten, lassen Sie sich von einem Fachmann beraten.

Fachanwaltstipp Vermieter: Lassen Sie nicht erst den Räumungsrechtstreit durch einen Anwalt führen. Beauftragen Sie ihn auch mit dem Entwurf des Kündigungsschreibens. Formelle Fehler im Kündigungsschreiben können den Grund für einen verlorenen Räumungsrechtsstreit liefern.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

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Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

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-Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
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Das Gewerberaummietrecht ist eine “Sondermaterie” innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei

-Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
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-Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
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